Die neue TRGS 529 ist seit Sommer 2024 in Kraft und schon wird fälschlicherweise behauptet, dass in Biogasanlagen nur noch Spurenelemente auf EDTA-Basis eingesetzt werden dürfen. Diese Behauptung ist, selbstverständlich unzutreffend.
Die Spurenelemente T sind, wie alle anderen Spurenelemente auch, ein Gefahrstoff und dürfen selbstverständlich TRGS 529 konform eingesetzt werden:
Die Substitutionspflicht
Die Substitutionspflicht für Gefahrstoffe verlangt, dass Betreiber prüfen, ob sie gefährliche Stoffe durch sicherere Alternativen mit derselben Wirkung ersetzen können.
Um das zu verdeutlichen, ein Beispiel aus dem Mineralfutterbereich: Kobalt gilt als krebserregend, und die Mineralfutterfirmen überlegten, ob es weniger gefährliche Stoffe gibt.
Kobalt ist das aktive Zentrum von Vitamin B12. Bei Schweinen und Geflügel kann es auch direkt gefüttert werden, ohne dass die Leistung der Tiere vermindert wird. Um die Mitarbeiter bestmöglich zu schützen, wird deshalb in diesen Mineralfutter kein Kobalt mehr eingemischt, sondern durch höhere Gaben von Vitamin B12 ersetzt.
Bei Bullen und Milchvieh ist Kobalt wichtig, denn die Bakterien im Pansen brauchen das Kobalt dringend. Ohne Kobaltzulage ist der Abbau des Futters im Pansen schlechter und die Leistung der Tiere sinkt, deshalb ist weiterhin Kobalt im Rindermineralfutter enthalten.
Spurenelemente für Biogasanlagen auf EDTA-Basis gelten als weniger gefährlich, sollten also bei gleicher Wirkung eingesetzt werden. In der Praxis zeigen sich jedoch Vorteile von schnell bakterienverfügbaren Spurenelementen wie Spurenelemente T, die die Fermenter dünnflüssiger machen und die Energiebilanz verbessern, wodurch weniger Substrat benötigt wird. Weil die Wirkung nicht die gleiche ist, ist ein Ersatz durch EDTA-basierte Spurenelemente nicht erforderlich.
Der Biogasanlagenbetreiber erfüllt seine Prüfung auf Substitutionspflicht, wenn er in der Gefährdungsbeurteilungen folgenden Satz ergänzt:
„Prüfung der Substitutionspflicht:
Die Spurenelemente T sind unverzichtbar, da die Spurenelemente T die beste Wirkung auf die Dünnflüssigkeit des Fermenters und auf die Gasausbeute der Biogasanlage haben, insbesondere im Vergleich zu den Spurenelementen mit EDTA.“
Sollten Sie EDTA-Spurenelemente einsetzen, müssen Sie in Ihrer Gefährdungsbeurteilung auch begründen, warum Sie diese einsetzen. Denn EDTA- Spurenelemente sind ebenfalls ein Gefahrstoff und die Prüfung der Substitutionspflicht muss nach der Gefahrstoff-Verordnung dokumentiert werden.
Praktische Handhabung während der Dosierung
Kobaltverbindungen gelten seit Jahren als krebserregend, da sie in die Zellen eindringen und Gene bzw. Enzyme hemmen, die für die DNA-Reparatur zuständig. Dies gilt laut TRGS 529 auch für EDTA-Spurenelemente. Deshalb wird in der TRGS 529 empfohlen, diese Spurenelemente in einem geschlossenen System anzuwenden. Für flüssige Spurenelemente, wie Spurenelemente T, ist dies einfach über eine Pumpe zu bewerkstelligen. Davon sind EDTA -Spurenelemente ausgenommen, wenn eine Untersuchung vorliegt, die bestätigt, dass sie unbedenklich sind.
Diese biologischen Tests hat jeder Produzent von EDTA-Spurenelementen durchzuführen, da es durchaus möglich ist, Spurenelementmischungen auf EDTA-Basis herzustellen, ohne dass Kobalt oder Nickel durch das EDTA komplexiert wird. Das bedeutet, ohne Zertifikat, werden die EDTA-Spurenelemente genauso behandelt wie alle anderen auch. Derzeit hat nur die Firma S. Goldman GmbH & Co KG aus Bielefeld diesen Test durchgeführt.
Die Gefahrstoffverordnung bietet noch einen anderen Ansatz:
1. Die Spurenelemente T sind flüssig, was in der alten TRGS 529 als emissionsfrei beschrieben wurde. Kobalt und Nickel können nicht in die Atemluft gelangen und verursachen kein Krebsrisiko.
2. Der Kontakt während der Dosierung ist sehr kurz, im Gegensatz zu, zum Beispiel, den Mitarbeitern im stahlverarbeitenden Gewerbe, die den ganzen Tag kobalthaltige Stäube einatmen.
3. Die verwendeten Mengen sind gering und überschaubar, wodurch ein unbeabsichtigtes Eindringen in die Atemwege in der Praxis unwahrscheinlich ist.
Aufgrund dieser drei Gründe erlaubt die Gefahrstoffverordnung eine Abweichung von dem in der TRGS 529 vorgeschlagenem geschlossenes System. Die mit folgendem Satz in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert wird:
„Begründung der Tätigkeit mit geringer Gefährdung:
Die Spurenelemente T sind flüssig und damit emissionsfrei, wodurch die Inhalationsgefahr von Kobalt und Nickel vernachlässigbar ist. Arbeitsmedizinisch bleibt nur eine Aufnahme über Hautkontakt und die orale Aufnahme relevant.
Aufgrund dieser ausgeschlossenen inhalativen Exposition, der Dauer des Kontaktes (wenige Minuten pro Tag) und der geringen Mengen (200 ml/100 kW) ist bei der Lagerung und der täglichen Handhabung von einer geringen Gefährdung auszugehen (§ 6 Absatz 13 GefStoffV in Verbindung mit Abschnitt 6.2 Absätze 6 und 7 der TRGS 400).“